Satzung des Vereins Paten für Katastrophenopfer


  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet „Paten für Katastrophenopfer“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Rechtsformzusatz „e.V.“ im Namen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Im Jahr 2021 wird ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in 55234 Nack.


  • 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist:

  1. a) die Unterstützung von Opfern einer Katastrophe in Deutschland sowie von Menschen, die infolge eines körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage hilfsbedürftig sind. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Sach- und Geldleistungen verwirklicht, die dem Erhalt des gewohnten bzw. eines angemessenen Lebensstandards von Personen dienen, die einem der gemäß vorstehendem Satz zu unterstützenden Personenkreisen angehören.
  1. b) die Förderung des Kunst- und Kulturlebens in Deutschland. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Veranstaltungen, Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und direkte finanzielle Förderungen von Kunst und Kultur.
  1. c) die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften (§ 58 Nr. 1 AO).

(3) Die für die Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlichen Sach- und Geldmittel wird der Verein insbesondere durch Sachspenden von Spendern (Paten) und über Geldspenden beschaffen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person oder juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt an den Vorstand, der über die Aufnahme nach freiem Ermessen entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(3) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.


  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss spätestens am 30.9. des Jahres beim Vorstand eingehen.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere vereinsschädigendes Verhalten, vorliegt.


  • 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


  • 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden jeweils allein.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:

  • die Führung der laufenden Geschäfte;
  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • die Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr;
  • die Buchführung;
  • die Erstellung des Jahresberichts;
  • die Vorbereitung und
  • die Einberufung der Mitgliederversammlung.


(5) Vorstandssitzungen werden vom ersten Vorsitzenden per E-Mail, schriftlich oder telefonisch einberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Stimmvollmachten sind zulässig. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden.

(7) Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


  • 7 Vergütung/Entschädigung des Vorstands, Aufwandsersatz

(1) Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können bei Bedarf und im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins eine angemessene Vergütung oder eine pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten, über deren Gewährung und Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

(2) Aufwendungen für den Verein werden gemäß § 670 BGB gegen Vorlage von Belegen ersetzt.


  • 8 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht Vorstandsmitglied ist. Dieser überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Der Kassenprüfer erstattet Bericht in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

(2) Der Kassenprüfer bleibt im Amt, bis die Mitgliederversammlung einen Nachfolger gewählt hat. Wiederwahl ist zulässig.


  • 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand in Textform einberufen unter Einhaltung einer Frist von einer Woche. Die Einladung per E-Mail ist ausdrücklich ausreichend; die Mitglieder sind daher verpflichtet, dem Vorstand ihre aktuelle E-Mailadresse mitzuteilen; unterlässt das Mitglied das, ist der Verein nicht verpflichtet, es auf anderem Wege einzuladen. In der Einladung sind die Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen anzugeben. Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;

2. die Wahl des Kassenprüfers;

3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands;

5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;

6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(3) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern Gesetz und Satzung das nicht anders regeln. Stimmvollmachten sind nicht zulässig. Auf Antrag beschließt die Mitgliedersammlung, ob geheim abgestimmt wird. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

(4) Satzungsänderungen, einschließlich der Änderung des Vereinszwecks, und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

(5) Die Versammlung wird vom ersten Vorsitzenden geleitet. Bei dessen Abwesenheit wählt die Versammlung den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

(6) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung (alle Teilnehmer treffen sich an einem gemeinsamen Versammlungsort), als ausschließlich virtuelle Mitgliederversammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung, bei der den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels onlinebasierter Videokonferenz teilzunehmen) stattfinden. Der Vorstand des Vereins entscheidet über die Form der Versammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Vorstands haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzveranstaltung teilzunehmen.

(7) Bei einer hybriden oder virtuellen Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern die Zugangsdaten spätestens drei Tage vor Beginn der Versammlung per E-Mail bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung, ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben. Virtuell teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten der Versammlung keine Kenntnis erhalten können.

(8) Mitglieder, die online an der virtuellen bzw. der hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und ihre Mitgliederrechte auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten und die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die zu verwendende Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest. Die zur online-Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung erforderlichen Endgeräte (etwa Computer, Laptop, Tablet oder (Mobil-)Telefon) sowie die auf diesen Geräten der Mitglieder erforderlichen technischen Rahmenbedingungen sind von jedem Mitglied selbst zu stellen bzw. herzustellen (z.B. durch Installation der vom Vorstand festgelegten, zu verwendenden Software und Programme). Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausübung führen, berechtigen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen.


  • 10 Protokollierung von Beschlüssen

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.


  • 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt wird.

(2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regelungen in §§ 9 und 10 der Satzung entsprechend


  • 12 Satzungsänderungen durch Vorstand

Die Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder einer Behörde verlangt werden, hat der Vorstand unverzüglich der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.


  • 13 Auflösung des Vereins, Mittelverwendung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

  1. Ankerland e.V.

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.